Ab 23. November 2022 gelten in Hessen veränderte Maßnahmen zum Schutz vor Coronainfektionen, die auch Auswirkungen auf den Schulbetrieb haben.
Zentral für die neue Verordnung ist, dass weniger Vorschriften als gegenseitige Rücksichtnahme und eigenverantwortliches Handeln das Verhalten prägen sollen.
Hieraus ergeben sich folgende Grundsätze:
- Wer erkrankt ist, bleibt zuhause. Dies gilt nicht nur für einen COVID-19-Verdacht, sondern für alle Infektionen.
- Bei leichten Symptomen, wie Schnupfen oder Halskratzen, sollte vor dem Schulbesuch ein Selbsttest durchgeführt werden.
- Ist der Selbsttest positiv, wird dringend empfohlen, sich für einen Zeitraum von fünf Tagen zuhause abzusondern. Die Absonderung sollte erst beendet werden, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht oder zehn Tage nach dem ersten Test vergangen sind.
- Wer dennoch zur Schule kommt, darf andere nicht gefährden. Deshalb ist es in diesem Fall gesetzlich vorgeschrieben, dass eine medizinische Maske (FFP2, KN95, N95) getragen werden muss. Eine Zuwiderhandlung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann zu hohen Geldbußen und Schadensersatzforderungen führen.
Weitere Informationen:
Erlass des Hessischen Kultusministeriums