[Aktualisierte Fassung vom 18.5.2021, 8.30 Uhr]

Das Hessische Kultusministerium hat ab dem 17. Mai 2021 neue Regelungen für den Schul- und Unterrichtsbetrieb getroffen, die vor allem die Inzidenzen unterhalb der sog. „Bundesnotbremse“ und die Versetzungsbestimmungen betreffen.

1.  Unterrichtsformen

Je nach Sieben-Tage-Inzidenz erfolgt entweder Präsenz-, Wechsel- oder Distanzunterricht wie folgt:

Inzidenz Jahrgangsstufen 5 und 6 Jahrgangsstufen 7 bis 11 Qualifikationsphase
Weitere 14
Tage unter
100 oder
5 Tage
unter 50 (Stufe 2)
Präsenzunterricht Präsenzunterricht Präsenzunterricht
Unter 100 (Stufe 1) Präsenzunterricht Wechselunterricht Präsenzunterricht
100 bis 165 Wechselunterricht Wechselunterricht Wechselunterricht
Über 165 Distanzunterricht Distanzunterricht Wechselunterricht

 

  • Stufe 1 bedeutet: Liegt die Inzidenz im Schwalm-Eder-Kreis an fünf Werktagen in Folge unter 100, gelten ab dem übernächsten Tag die in der Tabelle angegebenen Unterrichtsformen.
  • Stufe 2 bedeutet: Liegt die Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Kalendertagen unter 50 oder nach Stufe 1 an weiteren aufeinanderfolgenden 14 Kalendertagen unter 100, greifen die in der Tabelle angegebenen Regelungen.
  • Die entsprechenden Inzidenzen werden vom Hessischen Ministerium für Soziales und Integration täglich bekanntgegeben.
  • Für den Wechselunterricht gelten die bisherigen Gruppeneinteilungen.
  • Der Präsenzunterricht findet als eingeschränkter Regelbetrieb statt: Es ist nicht mehr zwingend erforderlich, dass ein Abstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden muss. AG-Angebote finden aber in der Schule weiterhin nicht statt, wobei ein Online-Angebot möglich ist.

2. Versetzungsregelungen

  • Grundlage der Leistungsbeurteilung sind die mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungen, die die Schülerin oder der Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbracht hat. Für die Leistungsbewertung sind die im Präsenz-, Wechsel- und Distanzunterricht vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten maßgebend.
  • Das Versetzungszeugnis zum Halbjahresende weist den Leistungsstand aus, der während des gesamten Schuljahres erreicht wurde.
  • Das Hessische Kultusministerium hat sich entschieden, das reguläre Versetzungsverfahren durchzuführen. Wir berücksichtigen jedoch in diesem Schuljahr die besonderen Umstände, die sich aus der Corona-Pandemie ergeben haben und entscheiden in jedem Einzelfall, ob trotz nicht ausreichender oder nicht erbrachter Leistungen in einzelnen Fächern eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des nächsthöheren Schuljahrgangs zu erwarten ist (sog. „pädagogische Versetzung“).

3. Verlängerung der Antragsfrist für eine freiwillige Wiederholung

  • Schülerinnen und Schüler können eine Jahrgangsstufe freiwillig wiederholen, wenn sie dadurch in ihrer Lernentwicklung besser gefördert werden können. Die Entscheidung trifft auf Antrag der Eltern die Klassenkonferenz.
  • Formlose Anträge können bis zum Dienstag, 1. Juni 2021, gestellt werden.
  • Eine freiwillige Wiederholung, die bis 1. Juni 2021 beantragt und von der Klassenkonferenz genehmigt wurde, wird auf mögliche künftige Wiederholungen nicht angerechnet. Dies gilt nicht, wenn bereits eine Wiederholung einer Jahrgangsstufe erfolgt.
  • Mit der Entscheidung der Klassenkonferenz tritt die Schülerin oder der Schüler aus der derzeit besuchten Jahrgangsstufe in die im vorangegangenen Schuljahr besuchte Jahrgangsstufe zurück.

4. Verzicht auf Covid-19-Testungen bei Genesenen oder Geimpften

  • Die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Antigen-Selbsttest oder zur Vorlage einer Bescheinigung über einen Bürgertest entfällt in Zukunft bei vollständig geimpften oder genesenen Personen.
  • Voraussetzung ist, dass die Person keine Symptome aufweist, einen auf sie ausgestellten amtlichen Impfnachweis vorlegt und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind.
  • Alternativ wird ein amtlicher Genesenennachweis akzeptiert, wobei die zugrundeliegende Testung mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegen darf.

5. Impftermine für Schülerinnen und Schüler vor den Sommerferien

  • Die Hessische Landesregierung möchte noch vor den Sommerferien damit beginnen, Schülerinnen und Schülern ab dem zwölften Lebensjahr ein Impfangebot zu unterbreiten, damit diese im Idealfall bis zum Start des neuen Schuljahres mindestens einmal geimpft sind. Voraussetzung ist, dass bis dahin eine Zulassung des Impfstoffs für diese Altersgruppe vorliegt.
  • Es ist vorgesehen, den Schülerinnen und Schülern ein Angebot für die Erstimpfung im Zeitraum vom 28. Juni bis zum Beginn der Sommerferien am 19. Juli zu machen.
  • Die Impfungen finden grundsätzlich in den zuständigen Impfzentren statt. Voraussichtlich ab Juni können Sie Ihre Kinder hierfür registrieren.
  • Über den genauen Zeitpunkt der Registrierungsmöglichkeit wird die Landesregierung noch informieren.

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